Satzung

§1: Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein Waldhöhenfreibad Ebersbach/Fils e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73061 Ebersbach/Fils.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Namen Förderverein Waldhöhenfreibad Ebersbach/Fils e.V. führen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§2: Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO).
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Allgemeinheit durch die Förderung des Schwimmsports und die Bewahrung der Tradition des durch die Stadt Ebersbach/Fils betriebenen Waldhöhenfreibades und seine dauerhafte Erhaltung für den öffentlichen Badebetrieb. Zweck des Vereines ist weiterhin die Sicherstellung, dass im Waldhöhenfreibad Ebersbach/Fils Schwimmsport und Schulsport betrieben und Schwimmkurse, Rettungsschwimmkurse, Schwimmveranstaltungen und damit verbundene Aktivitäten abgehalten werden können.
(5) Umfang und Art der ehrenamtlichen Tätigkeiten im Waldhöhenfreibad Ebersbach/Fils finden in Absprache mit der Stadt Ebersbach/Fils und/bzw. mit dem/der zuständigen Schwimmmeister/in statt.
(6) Die Ziele des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse, ehrenamtliche Leistungen und andere Formen öffentlicher und privater Förderung erreicht.
 
§3: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu unterstützen.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(3) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem der gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
 
§4: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses der Rückstand der Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb von 2 Monaten beglichen wird.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen und die Satzung des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
§5: Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten
(1) Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied dazu für jedes Geschäftsjahr einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
(2) Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
(3) Über die Höhe, Fälligkeit und Staffelung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Nur ordentliche Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.  Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(6) Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
 
§6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.
 
§7: Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst jedoch im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein/e Vertreter/in beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Ebersbach/Fils und/oder auf der entsprechenden Homepage.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(4) Der/die 1. Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(6) Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Im Falle einer Pattsituation ist eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten durchzuführen.
(8) Stimm- und wahlberechtigt  ist jedes Mitglied nach Vollendung des 14. Lebensjahrs.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
  • Festsetzung der Schwerpunkte zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen.
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer.
  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  • Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer.
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(10) Wenn und soweit die Satzungsbestimmungen durch etwaige Auflagen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Anerkennung als gemeinnützig der Änderung oder die Ergänzung des Finanzamtes bedürfen sollten, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand zur Beschlussfassung über die gewünschten Änderungen oder Ergänzungen.
(11) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(12) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
 
§8: Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25 %  der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(2) Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
 
§9: Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern
  • Vorsitzende/r
  • Stellvertreter/in
  • Kassierer/in
  • Schriftführer/in
  • Beisitzer/in
(2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in und der/die Beisitzer/in.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass darunter der/die 1. Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in sein sollen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Tätigkeit im Vorstand.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Absprachen über die zu erbringenden ehrenamtlichen Tätigkeiten z.B. mit der Stadt Ebersbach/Fils und/bzw. mit dem/der Schwimmmeister/in.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes an der Beschlussfassung mitwirken.
 
§10: Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt und einer Sperrfrist von 1 Jahr an die Stadt Ebersbach/Fils, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Schwimmsports des Waldhöhenfreibades  Ebersbach/Fils  zu verwenden hat. Kann dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden, wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den Fördervereinen der Ebersbacher Schulen bzw. der Förderung der Ebersbacher Jugendarbeit zugeführt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, oder der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
§11: Haftung
(1) Der Verein „Förderverein Waldhöhenfreibad Ebersbach/Fils e.V.“ haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern, auch die des/der 1. Vorsitzenden, seines/ihrer Stellvertreters/in, des/der Kassiere/in, des/der Schriftführers/in und des/der Beisitzers/in werden ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
 
§12: Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert (DS-GVO), siehe Anhang -1-.
(2) Eine Datenschutzerklärung wird bei Eintritt in den Verein ausgehändigt.
 
§13: Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung wurde beschlossen am Donnerstag, 28.03.2019. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kontaktdaten

Förderverein Freibad Ebersbach  e.V
 
1. Vorsitzender: Frank Weigele
Büchenbronner Straße 44/1
73061 Ebersbach an der Fils
eMail: info@freibad-ebersbach.de
Tel: 07161 - 93040220
 
Bankverbindung: Volksbank Göppingen
IBAN: DE56 6106 0500 0414 8960 09

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